Informationspflicht nach Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen

Das „Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie“ ist im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 33/2014) veröffentlicht worden und am 13. Juni 2014 in Kraft getreten. Basis für die Neuerung ist die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie aus dem Jahr 2011.
Kunden können einen Vertrag mit dem Makler innerhalb von 14 Tagen widerrufen

Dieses Gesetz gilt sowohl für Interessenten als auch für Abgeber einer Immobilie als Konsumenten (Verbraucher).

Das Gesetz wirkt sich auch auf Verträge über Dienstleistungen von Immobilienmaklern aus: Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder über Internet, Telefon, Brief oder E-Mail geschlossen werden, können vom Verbraucher innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

Der Makler ist nun verpflichtet, seine Kunden über ihr Rücktrittsrecht zu informieren. Als Nachweis über die Aufklärung benötigt der Makler wiederum eine Unterschrift des Kunden.

Speziell für Sie als Interessent kann die 14 Tage Rücktrittsfrist unbefriedigend sein, da Sie vermutlich nicht 14 Tage auf ein Angebot warten möchten. Daher gibt es folgende Möglichkeit: Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Verbraucher (Interessent) ausdrücklich per Unterschrift auf das 14 tägige Rücktrittsrecht verzichtet. Dadurch wird dem Makler ein sofortiges Tätigwerden ermöglicht bzw. der Makler kann das Angebot dem Verbraucher (Interessenten) sofort übermitteln.

Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen

Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.

Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.

Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.

Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.